Buchführungspflicht
Was bedeutet Buchführungspflicht?
Rechtsformabhängige Buchführungspflicht
Größenabhängige Buchführungspflicht
Sonderbestimmungen für Land- und Forstwirte und Vereine
Unterschreiten der Buchführungsgrenzen
Was bedeutet Buchführungspflicht?
Die Buchführungspflicht ist eine qualifizierte Gewinnermittlungsvorschrift und verpflichtet zur doppelten Buchführung und Bilanzierung. Das Jahresergebnis ist periodenrein zu ermitteln.
Alle Geschäftsfälle (auch alle unbaren) werden zweimal verbucht und der Gewinn wird auf zweifache Art errechnet. Einerseits wird das Betriebsvermögen am Anfang des Geschäftsjahres mit dem Betriebsvermögen am Ende des Geschäftsjahres verglichen. Dies nennt man den Betriebsvermögensvergleich. Andererseits werden die Erträge und die Aufwände des Geschäftsjahres gegenübergestellt. Die Darstellung des Jahresergebnisses erfolgt in der Bilanz (Betriebsvermögen) und der Gewinn- und Verlustrechnung (Aufwände und Erträge).
Es gibt rechtsform- und größenabhängige Buchführungspflichten.
Rechtsformabhängige Buchführungspflicht
Unabhängig von der Größe sind folgende Unternehmer zur doppelten Buchführung und Bilanzierung im Sinne des Unternehmensgesetzbuches (UGB) verpflichtet sind:
- Kapitalgesellschaften
- unternehmerisch tätige Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftender Gesellschafter ist (insbes. GmbH & Co KG)
Größenabhängige Buchführungspflicht
Alle anderen Unternehmer (ausgenommen die Angehörigen von freien Berufen, Land- und Forstwirte und Unternehmer mit Überschusseinkünften, z.B. Vermietung) sind buchführungs-pflichtig, wenn sie Umsatzerlöse von mehr als € 700.000 im Jahr erzielen.
Wenn der Schwellenwert von € 700.000 in zwei aufeinander folgenden Jahren um nicht mehr als € 300.000 überschritten wird, tritt die Buchführungspflicht ab dem übernächsten Jahr ein.
Beispiel:
der Umsatz beträgt im Jahr 2008 € 790.000 und 2009 € 850.000. Die Buchführungspflicht beginnt mit dem 1.1.2011.
Umsatz 2008 |
Umsatz 2009 |
2010 |
2011 |
790.000 |
850.000 |
Toleranzjahr |
Buchführungspflicht |
Wird der Schwellenwert von € 700.000 um mehr als € 300.000 überschritten, tritt die Buchführungspflicht bereits ab dem nächsten Jahr ein.
Beispiel:
der Umsatz beträgt im Jahr 2010 € 1.150.000. Die Buchführungspflicht beginnt mit dem 1.1.2011.
Wegfall der Buchführungspflicht:
Wird der Schwellenwert von € 700.000 in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren unterschritten, so entfällt die Buchführungspflicht ab dem folgenden Geschäftsjahr.
Beispiel:
der Umsatz beträgt im Jahr 2009 € 620.000 und 2010 € 660.000. Die Buchführungspflicht entfällt mit 1.1.2011. Die neuen Umsatzgrenzen sind auch auf die Beobachtungsjahre vor 2010 anzuwenden (§ 906 Abs. 20 UGB).
Der für den Schwellenwert maßgebende Begriff der „Umsatzerlöse“ ist nicht ident mit der Definition des Umsatzes in § 125 BAO. Eigenverbrauch und Umsätze aus dem Verkauf von Anlagevermögen sind nicht einzubeziehen, die Umsatzerlöse für den Schwellenwert sind daher tendenziell geringer als die Umsätze iSd § 125 BAO.
Sonderbestimmungen für Land- und Forstwirte und Vereine
Land- und Forstwirte
Der Gewinn aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist laut Bundesabgabenordung (BAO) dann zwingend durch Betriebsvermögensvergleich (Buchführung) zu ermitteln, wenn der Einheitswert mehr als € 150.000 oder der Umsatz dieses Betriebes in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren mehr als € 400.000 beträgt.
Vereine (Spezialnorm lt. Vereinsgesetz)
Für Vereine gelten aufgrund der Spezialnorm des Vereinsgesetzes abweichende Bestimmungen:
Vereins- größe |
Gewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben |
Publikums-spenden |
Rechnungslegung |
Prüfung der Gebarung durch |
Klein: |
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Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht |
Rechnungsprüfer |
Mittel: unter |
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Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) |
Rechnungsprüfer |
Groß: |
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erweiterter Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechung, Anhang) und Abschlussprüfung |
berufsmäßige Abschlussprüfer |
Basisschwellenwerte sind zunächst die „gewöhnlichen Einnahmen“ sowie alternativ die „gewöhnlichen Ausgaben“. Wird ein Schwellenwert in zwei aufeinander folgenden Jahren überschritten, so ist ab dem folgenden Jahr die Rechnungslegungspflicht der nächsten Stufe anzuwenden. Wird in einem Jahr die Schwelle (1 Mio oder 3 Mio) durch die Einnahmen und im nächsten Jahr durch die Ausgaben überschritten, treten die Rechtsfolgen der nächsten Stufe nicht ein.
Ein weiterer Schwellenwert ist das jährliche Aufkommen an Publikumsspenden. Überschreitet ein kleiner Verein in zwei aufeinander folgenden Jahren diese Schwelle, so trifft ihn die Verpflichtung zur Rechnungslegung nach der dritten Stufe.
Die Schwellenwerte sind nicht wertgesichert. Die freiwillige Anwendung höherwertiger Vorschriften bzw. die Festlegung niedrigerer Schwellenwerte im Statut ist erlaubt.
Unterschreiten der Buchführungsgrenzen
Wenn keine Buchführungspflicht aufgrund der vorgenannten Ausführungen besteht, kann der Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder durch Inanspruchnahme diverser Pauschalierungen (z.B. Basispauschalierung gem § 17 EStG, LuF PauschVO 2006, BGBl II Nr. 258/2005, etc) ermittelt werden. Es entfällt die Darstellung des Betriebsvermögens. Nur die eingenommenen Erträge und die ausgegebenen Aufwände – unabhängig davon, welche Periode sie betreffen – werden berücksichtigt. Tauschgeschäfte sind ebenfalls aufzunehmen.