Infos rund ums Auto

Kfz im Betriebsvermögen

Wird ein Kfz zu mindestens 50% betrieblich genutzt, wird es dem Betriebsvermögen zugerechnet. Als Aufwendungen für den Betrieb des Kfz ist neben den laufenden Betriebskosten (Benzin, Reparaturen, Versicherung) auch die Absetzung für Abnutzung (AfA) anzusetzen (gesetzliche Mindestnutzungsdauer 8 Jahre). Ein allfälliger Privatanteil ist auszuscheiden.

Bei der Berechnung der Abschreibung und der anschaffungskostenabhängigen Nutzungsaufwendungen (Kasko Versicherung, erhöhte Servicekosten, Zinsen, usw.) ist seit 2005 die Angemessenheitsgrenze von € 40.000  zu berücksichtigen: kostet der PKW mehr als € 40.000, so sind die darüber hinausgehenden Anschaffungskosten steuerlich nicht absetzbar. Die o.a. Kosten sind prozentuell um die „Luxustangente“ zu kürzen.

Kfz im Privatvermögen

Für ein Kfz, das sich im Privatvermögen des Steuerpflichtigen befindet (betriebliche Nutzung weniger als 50%), besteht ein Wahlrecht, ob die auf den betrieblichen Anteil entfallenden tatsächlichen Kosten angesetzt oder das Kilometergeld von € 0,42 (Wert bis 30.6.2008: € 0,376) verrechnet werden. Das amtliche Kilometergeld kann höchstens für 30.000 Kilometer pro Kalenderjahr angesetzt werden.

Wird das Kilometergeld abgesetzt, sind damit sämtliche Aufwendungen (auch Maut- und Parkgebühren) abgegolten. Nur Schäden auf Grund höherer Gewalt (z. B. Unfallkosten) können gegebenenfalls zusätzlich zum Kilometergeld geltend gemacht werden.

Nachweis:

Mittels Fahrtenbuch.
Notwendige Angaben: Datum der betrieblichen Fahrt, Ort, Zeit und Kilometerstand jeweils am Beginn und am Ende der betrieblichen Fahrt, Zweck jeder einzelnen betrieblichen Fahrt und die Anzahl der gefahrenen Kilometer, aufgegliedert in betrieblich und privat gefahrene Kilometer.
Andere Aufzeichnungen: nur zulässig, wenn sie eine verlässliche Beurteilung ermöglichen.

Vorsteuerabzugsberechtigte KFZ („Fiskal-LKW“)

Für so genannte Fiskal-Lkw (Kastenwagen, Klein-Autobus, Pritschenwagen) gibt es verschiedene steuerliche Begünstigungen:

Liste der vorsteuerabzugsberechtigen Kfz

Leasing

Bei Rückgabe des PKW am Ende der Leasingdauer an den Leasinggeber kann die Summe der Aktivposten beim Leasingnehmer als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Wird der PKW gekauft, ist der Aktivposten als Teil der Anschaffungskosten auf die Restnutzungsdauer abzuschreiben.

Privatnutzung des Betriebs-PKW durch Dienstnehmer sind steuerpflichtige Sachbezüge

Als Sachbezug sind monatlich 1,5 % der Anschaffungskosten (inklusive Umsatzsteuer, auch wenn der Dienstgeber vorsteuerabzugsberechtigt ist, wie z. B. bei Kleinbussen), maximal jedoch monatlich € 600 anzusetzen. Der halbe Sachbezugswert (0,75 % der Anschaffungskosten, maximal € 300 monatlich) kann angesetzt werden, wenn das Fahrzeug im Jahresdurchschnitt für Privatfahrten von höchstens 500 km monatlich benützt wird (Nachweis mittels Fahrtenbuch notwendig).

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Für individuelle Beratung steht Ihnen Ihr fair-steuern-Team jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

Stand 04.10.2011

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NEWS
Maßnahmen zur Entlastung für 2025
Zur Abgeltung der noch nicht berücksichtigten Inflationswirkungen hat die Bundesregierung weitere Maßnahmen ab 1.1.2025 beschlossen. Die entsprechenden Gesetze sollen bis Oktober im National- und Bundesrat beschlossen werden.
Weitere Änderungen in der Umsatzsteuer
Das im Juli 2024 beschlossene Abgabenänderungsgesetz 2024 sieht neben der Kleinunternehmerbefreiung weitere Änderungen in der Umsatzsteuer vor.
Selbstanzeige vor Ankündigung der Außenprüfung
Die im Jahr 2014 eingeführte Abgabenerhöhung hat zur Folge, dass Selbstanzeigen, die erst bei Ankündigung einer Prüfungshandlung erstattet werden, nur dann strafbefreiend wirken, wenn neben den offengelegten, verkürzten Abgaben auch der entsprechende Zuschlag bezahlt wird.
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