Vereinssteuerrechtliche Informationen

Vereine nach dem Vereinsgesetz 2002 müssen einen ideellen Zweck verfolgen und dürfen nicht auf Gewinn berechnet sein.

Vereine, deren Zweck gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich ist, sind zum Teil steuerbefreit bzw. -begünstigt.

Die übrigen Vereine unterliegen der vollen Steuerpflicht nach dem Körperschaftsteuergesetz, zahlen jedoch keine Mindest-Körperschaftsteuer.

Vereine, die sich einer speziellen Prüfung unterziehen, dürfen das Spendengütesiegel führen.

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NEWS
Selbstanzeige vor Ankündigung der Außenprüfung
Die im Jahr 2014 eingeführte Abgabenerhöhung hat zur Folge, dass Selbstanzeigen, die erst bei Ankündigung einer Prüfungshandlung erstattet werden, nur dann strafbefreiend wirken, wenn neben den offengelegten, verkürzten Abgaben auch der entsprechende Zuschlag bezahlt wird.
Neues Telearbeitsgesetz
Mit dem neuen Telearbeitsgesetz werden mit 1.1.2025 die steuer- und arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für Telearbeit auch außerhalb der Wohnung des Arbeitnehmers geschaffen.
Neue umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 wird ab 1.1.2025 die Kleinunternehmerbefreiung in der Umsatzsteuer neu geregelt. Erstmals kann diese auch von Unternehmen angewendet werden, die ihren Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben.
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