Rechnungsbestandteile

Allgemein

Kleinbetragsrechnungen

Fahrausweise, Reisegepäckverkehr

Rechnungen in Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Lieferungen

Voraus- und Anzahlungsrechnung, Endrechnung

Rechnungen für Reverse-Charge-Leistungen und Bauleistungen

Rechnungsberichtigungen

Duplikate

 

Allgemein

Eine Rechnung berechtigt nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn sie den Formvorschriften des Umsatzsteuergesetzes entspricht.
Fehlt auch nur ein Merkmal oder sind die Angaben unvollständig, wird spätestens bei einer Betriebsprüfung der Vorsteuerbetrag zur Nachzahlung vorgeschrieben werden. Prüfen Sie daher die Rechung am besten vor der Zahlung, da nur so der Aussteller der Rechnung gezwungen werden kann, diese bei Bedarf zu korrigieren.
Um den Formvorschriften zu genügen, muss eine Rechnung folgende Merkmale aufweisen:

Unternehmer sind seit 2004 generell verpflichtet, Rechnungen über Lieferungen und Leistungen an andere Unternehmer oder Körperschaften auszustellen.

Ab 2008 ist ein Unternehmer bei Erbringung von steuerpflichtigen Werklieferungen oder Werkleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück auch gegenüber Privaten verpflichtet, eine Rechnung auszustellen. Die Rechnungsausstellung muss innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung des Umsatzes erfolgen.

Kleinbetragsrechnungen

Bei Kleinbetragsrechnungen (das sind Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 € nicht übersteigt), genügen folgende Angaben:

Fahrausweise, Reisegepäckverkehr

Fahrausweise, die für die Beförderung im Personenverkehr ausgegeben werden, und Belege im Reisegepäckverkehr müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

Rechnungen in Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Lieferungen

Innergemeinschaftliche (ig.) Lieferungen sind seit 1.1.1995 von der Umsatzsteuer befreit und ersetzen innerhalb des Gemeinschaftsgebietes die Ausfuhrlieferung (diese ist nur mehr im Verhältnis mit Drittländern anzuwenden).

Unternehmer, die eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausführen, sind zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet. Diese Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

Darüber hinaus sind ein buchmäßiger Nachweis und ein Ausfuhrnachweis erforderlich. Der Buchnachweis wird erbracht, indem die Lieferung mit folgenden Daten aufgezeichnet wird:

Der Ausfuhrnachweis wird bei Beförderung/Versendung i.d.R. vom Spediteur erbracht (entsprechende Dokumente aufbewahren!), bei Abholung durch den Empfänger oder Lieferung durch den Unternehmer selbst gelten verschärfte Bestimmungen.

Achtung! Bei Nichtvorliegen der Nachweise kann die Steuerfreiheit versagt werden!

Voraus- und Anzahlungsrechnung, Endrechnung

Auch für Vorauszahlungs- und Anzahlungsrechnungen gelten grundsätzlich die allgemeinen Rechnungsmerkmale (siehe oben). Daneben sind folgende Besonderheiten zu berücksichtigen:

Wird über die bereits tatsächlich erbrachte Leistung insgesamt abgerechnet (Endrechnung), so sind in ihr die vor Ausführung der Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über diese Teilentgelte Voraus- oder Anzahlungsrechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilt worden sind. Es genügt auch, wenn der Gesamtbetrag der vorausgezahlten Teilentgelte und die hierauf entfallenden Steuerbeträge jeweils in einer Summe abgesetzt werden.

Rechnungen für Reverse-Charge-Leistungen und Bauleistungen

Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger. Diese Rechnungen müssen zusätzlich enthalten:

Rechnungsberichtigungen

Bei berichtigten Rechnungen ist neben einem deutlichen Hinweis auf die ursprüngliche Rechnung (Rechnungsnummer) auch ein Nachweis erforderlich, dass die berichtigte Rechung dem Empfänger zugekommen ist.

Duplikate

müssen einen Hinweis enthalten, dass es sich um eine Abschrift handelt.


Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Für individuelle Beratung steht Ihnen Ihr fair-steuern-Team jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

Stand 04.10.2011

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