Gemeinnützigkeit

Der „ideelle Verein“ im Vergleich zum „gemeinnützigen Verein“. Was ist der Unterschied? Wie wirkt sich der Unterschied aus?

Ein Verein nach dem Vereinsgesetz 2002 kann nur zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zweckes gegründet werden. Der Verein darf nicht auf Gewinn ausgerichtet sein. Das Vereinsvermögen darf nur im Sinne des Vereinszweckes verwendet werden.

Als Beispiele für ideelle aber nicht gemeinnützige Vereine können hier Kleingarten-, Spar-, Zucht-, Fremdenverkehrs-, Geselligkeitsvereine und auch Dorferneuerungsvereine genannt werden. Solche Vereine fördern die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder.

Um in den Genuss abgabenrechtlicher Begünstigungen zu kommen muss der Vereinszweck nicht nur ideell, sondern auch gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung sein. Gemeinnützig (zum Unterschied von eigennützig) sind nur Zwecke, die ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit fördern. Als Allgemeinheit wird ein Personenkreis, der einen Bevölkerungsquerschnitt darstellt, definiert. So gelten Angehörige eines Berufsstandes als Allgemeinheit, Arbeitnehmer eines Betriebes nicht (dürfen z.B. bei einem Sportverein nur die Arbeiter eines bestimmten Betriebes oder einer Familie Mitglieder werden, so ist dieser Verein nicht gemeinnützig). Auch bei sehr hohen Mitgliedsbeiträgen und Einschreibgebühren liegt keine Förderung der Allgemeinheit mehr vor. Zu hoch sind nach den Vereinsrichtlinien 2001 Mitgliedsbeiträge über 1800 € pro Jahr und Beitrittsgebühren über 9000 €, wenn der Verein hohe Investitionen tätigen muss. Ist die Beitrittsgebühr rückzahlbar, darf sie bis zu 18000 € betragen.

Unter ausschließlicher Förderung der Allgemeinheit versteht das Steuerrecht folgendes:

Unmittelbare Förderung bedeutet der Verein muss die gemeinnützigen Zwecke selbst erfüllen. Fanclubs ohne eigenen Sportbetrieb oder Spendenvereine, die keine eigenen Projekte durchführen, sind keine gemeinnützigen Vereine. Dachverbände sind dann gemeinnützig, wenn alle Untervereine gemeinnützig sind.

Um ideell zu sein, genügt der Gewinnausschluss. Um gemeinnützig zu sein, müssen in den Vereinsstatuten zusätzlich die begünstigten Zwecke und die Vermögenswidmung bei Auflösung (Wegfall des Vereinszweckes) ausdrücklich geregelt sein.

Der begünstigte Zweck darf nicht mit den Mitteln zur Erreichung des Zweckes vermischt werden; dies würde zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen. Als begünstigter Zweck gilt die Förderung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit der Mitglieder durch Pflege aller Arten von Bewegung und Sport.

Alle Erfordernisse müssen durch die tatsächliche Geschäftsführung bestätigt werden. Übt z.B. ein Verein, dessen Zweck nur der Fußballsport ist, auch den Tennissport aus, so verliert er seine abgabenrechtlichen Begünstigungen, weil die tatsächliche Geschäftsführung nicht den Statuten entspricht. Prüfen Sie also regelmäßig, ob ihre Statuten mit der tatsächlichen Geschäftsführung übereinstimmen.

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes teilen sich in ideelle Mittel und materielle Mittel.

Ideelle Mittel sind u.a. folgende:

Pflege bzw. Ausübung von Sport (Turnen, Tennis,…) für alle Altersstufen; Abhaltung von Sportveranstaltungen, Wettbewerben und Meisterschaften; Veranstaltung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen, Tagungen und Beschaffung geeigneter Bildungsmittel

Als materielle Mittel gelten folgende:

Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge; allfällige Einnahmen von sportlichen und anderen Veranstaltungen; Subventionen und Förderungen aus öffentlichen Mitteln; Erwerb, Errichtung, Ausgestaltung und Betrieb von Turn- und Sportstätten sowie Vereinslokalitäten; Führung einer Sportplatzkantine, deren allfälliger Gewinn wieder den Zwecken des Vereines zugeführt wird, Einnahmen aus dem Betrieb von Sportstätten; Einnahmen aus Werbung und Sponsoring; Spenden, Vermächtnisse sowie sonstige Zuwendungen

Auch die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes müssen vollständig in den Statuten gedeckt sein. So ist die Führung einer Kantine begünstigungsschädlich (führt also zum Verlust der Gemeinnützigkeit), wenn diese Tätigkeit nicht im Statut unter materielle Mittel angeführt ist.

Achtung: Die Musterstatuten auf der Homepage des Innenministeriums entsprechen dem Vereinsgesetz (ideell), aber nicht dem Steuerrecht. D.h. die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit sind nicht enthalten. Ein den steuerlichen Vorgaben entsprechendes Musterstatut finden Sie im Anhang der Vereinsrichtlinien, abrufbar unter Links Finanzdokumentation Findok.

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Für individuelle Beratung steht Ihnen Ihr fair-steuern-Team jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

Stand 04.10.2011

drucken
NEWS
Verlustverwertung im Steuerrecht
Im Regelfall können Verluste aus steuerlich relevanten Tätigkeiten steuermindernd berücksichtigt werden. Das Steuerrecht kennt jedoch diverse Einschränkungen; nicht jeder Verlust kann zur Gänze mit Gewinnen gegenverrechnet werden.
Selbstanzeige vor Ankündigung der Außenprüfung
Die im Jahr 2014 eingeführte Abgabenerhöhung hat zur Folge, dass Selbstanzeigen, die erst bei Ankündigung einer Prüfungshandlung erstattet werden, nur dann strafbefreiend wirken, wenn neben den offengelegten, verkürzten Abgaben auch der entsprechende Zuschlag bezahlt wird.
Neuerungen bei Dienstzetteln
Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses mit dem Dienstzettel eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag aushändigen.
mehr...

Registrieren

Login:
Passwort:
Passw. wiederholen:
e-mail:

optional:
Name:
Adresse:

Passwort vergessen?